AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von bäcker|marketing für Agenturleistungen in den Bereichen Marketing & Events

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

• Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für bäcker|marketing, Heydingerstraße 4, 66740 Saarlouis – Inhaber: Christoph Bäcker.
• Folgende Begriffe sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen:
Agentur = derjenige, der die Hauptleistung schuldet
Auftrag = das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp
Auftraggeber = derjenige, der die Hauptleistung zu erhalten hat und die Vergütung zu zahlen hat
• Soweit die Agentur schriftlich anerkannt hat, haben auch abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Gültigkeit.
• Diese Geschäftsbedingungen sind für die Agenturleistungen Marketing und Events gültig.

2. Lieferfristen und Termine

• Alle genannten Lieferfristen und Termine sind unverbindlich und gelten als Orientierungshilfen. Dies gilt nicht für solche, die im Vorfeld schriftlich fixiert wurden.
• Eine Haftung der Agentur durch Lieferverzögerungen ist ausgeschossen, sofern der Auftraggeber erforderliche Maßnahmen der Mitwirkung unterlässt.
• Die Agentur ist berechtigt, einen Schaden, der seitens des Auftraggebers durch Annahmeverzug oder durch schuldhafte Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten entstanden ist, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Dies gilt vor allem auch bei Veranstaltungen, sofern Ablaufpläne und Einsatzzeiten des Auftraggebers fehlerhaft oder nicht an die Agentur gesandt wurden und somit Mehrkosten (Personal, benötigte Abnahmen, etc.) entstanden sind. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

3. Umfang der Leistung und Vergütung

• Die dem Auftraggeber vorgestellte Leistungsbeschreibung oder das dem Auftraggeber vorgelegte Angebot zeigt den Umfang der einzelnen Leistungen sowie die der Agentur für die Leistung zustehende Vergütung auf. Sofern der Agentur Mehraufwand (v. a. durch zusätzliche Änderungs- und Ergänzungswünsche) entsteht, wird dieser ebenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dieser wird zu den vereinbarten Sätzen kalkuliert. Sollten keine Sätze vereinbart worden sein, entspricht der Mehraufwand, nach Zeitaufwand prozentual berechnet, dem im Angebot enthaltenen Leistungsbetrag.
• Zur Überprüfung und Freigabe legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung oder Produktion in digital oder in ausgedruckter Form vor. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Inhalt.
• Sofern sich Arbeiten der Agentur infolge lückenhafter, unrichtiger oder nachträglich berichtigter Angaben verzögern oder ganz oder teilweise wiederholt werden müssen und der Auftraggeber diese Angaben zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber diesen Mehraufwand und haftet für einen möglicherweise daraus entstandenen Schaden.
• Ihre obliegenden Leistungen darf die Agentur auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Im Rahmen des Datenschutzes wird darauf hingewiesen, dass auftragsbezogene Daten an den Drittdienstleister weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann einen Drittdienstleister nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
• Wird ein bereits durch den Auftraggeber gegenüber der Agentur schriftlich freigegebener Auftrag vorzeitig durch den Auftraggeber gekündigt, gilt § 649 BGB für das Honorar der Agentur zwischen den Vertragspartnern.
• Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und findet nur statt, wenn die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit fester Bestandteil des Auftrags ist und vom Auftragnehmer ausdrücklich beauftragt wurde. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit einer solchen Überprüfung (Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht und weitere) hat er, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, die Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Ämter, Behörden, u. a.) zu marktüblichen Konditionen zu tragen. Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse des Auftraggebers hinsichtlich einer nicht konform durchgeführten Überprüfung.
• Eine Überprüfung der bei Veranstaltungen von Drittdienstleistern, Dritten oder dem Auftraggeber eingebrachten Materialien und Leistungen gem. VStättVo findet nur dann statt, wenn der Auftraggeber dies der Agentur schriftlich mitgeteilt hat oder diese Überprüfung Teil der Leistungsbeschreibung der Agentur ist.
• Bei Aufträgen, die die Durchführung oder Bestückung (im Sinne von Leistungen oder Materialien) einer Veranstaltung beinhalten, versichert der Veranstalter (Auftraggeber), dass er eine ordnungsgemäße Versicherung für seine Veranstaltung abgeschlossen hat (Veranstaltungshaftpflicht o.Ä.). Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung gegebener Sicherheitsvorschriften der Veranstaltungsstätten oder gem. VStättVo entstanden sind, sofern die Agentur als Dienstleister agiert und nicht selbst Veranstalter ist.
• Mietet die Agentur für den Auftraggeber eine Veranstaltungsstätte an, so ist diese nicht Veranstalter. Der Auftraggeber ist immer Veranstalter bei Beauftragung der Agentur, sofern nicht anders vereinbart. Bei Veranstaltungsstätten, die den Mieter als Veranstalter kennzeichnen gilt diese Regelung ebenfalls. Hier tritt die Agentur als Mieter den Veranstalter-Status auf den Auftraggeber ab.
• Etwaige GEMA/GVL-Gebühren oder sonstige Kosten für zu lizensierende Werke im Sinne von Bild, Ton, Text und Inhalt trägt immer der Veranstalter (Auftraggeber), sofern dies nicht Teil der Leistungsbeschreibung der Agentur ist. Die Agentur als Dienstleister überprüft nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lizenzierung von Werken, sofern nicht Teil der Leistungsbeschreibung.
• Beiträge für die Künstlersozialversicherung bei Beauftragung von Künstlern übernimmt der Auftraggeber, bzw. werden weiterberechnet.
• In der Werbung enthaltene Sachaussagen werden vom Auftraggeber vorgegeben oder von der Agentur erstellt und vom Auftraggeber freigegeben. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
• Sofern Leistungen der Agentur nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (bspw. Patente, Marken, Urheberschutz), gilt die Leistung der Agentur auch dann als vertraglich erbracht, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur behält sich vor, ist aber nicht verpflichtet, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
• Die Agentur fertigt nach eigenem Ermessen und Auftragsgröße Besprechungsberichte an, die als rechtsverbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages ohne den Widerspruch des Auftraggebers bindend sind. Diese werden vor Ort direkt nach der Besprechung dem Auftraggeber zur Unterzeichnung vorgelegt oder innerhalb von zwei Tagen dem Auftraggeber zugesendet. Ein Widerspruch oder eine Ergänzung durch den Auftraggeber hat binnen einer Frist von ebenfalls zwei Tagen zu erfolgen.

 

4. Werbemittel, Printprodukte und Waren

• Die Agentur wählt geeignete Hersteller zur Produktion der zu bestellenden Materialien aus. Die Freigabe zur Produktion wird durch die Annahme des Angebotes oder durch die Freigabe durch den Kunden erteilt. Die Agentur erstellt den Produktionsauftrag auf eigenen Namen und Rechnung, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Diese Fremdkosten werden dem Auftraggeber ab einer Höhe von 500,00 € brutto unmittelbar mit der in „4. Werbemittel, Printprodukte und Waren“ (Abs. 3) angegebenen Vergütung in Rechnung gestellt.
• Die Agentur kontrolliert die Abwicklung der Produktion und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
• Die Agentur erhält für die Einrichtung und Überwachung der Produktion das vereinbarte Agenturhonorar. Sollte hierfür kein Honorar vereinbart worden sein, gilt ein Agenturhonorar i.H.v. 30 % auf den Nettowert der Rechnungen der Hersteller.

 

5. Webhosting, Internetseiten und Online-Aktivitäten

• Sollte die Agentur im Rahmen der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber damit beauftragt werden, Webhosting zu betreiben, so schließen beide Parteien einen separaten Webhosting-Vertrag ab, in dem die Rahmenbedingungen für das Webhosting geregelt werden.
• Sollten Kundendaten und/oder Unternehmensinformationen über die Agentur im Webhosting verwaltet und gespeichert werden, so ist der Auftraggeber verantwortlich für die Erfüllung der in seinem Fall geltenden Datenschutzbestimmungen über die etwaige Weitergabe von Daten an die Agentur zur Projektabwicklung. Ebenfalls ist der Auftraggeber verantwortlich für die Inhalte seiner Webseiten und verpflichtet sich zur Einhaltung der Rechtsvorschriften. Die Agentur ist laut § 10 TMG nicht für fremde Informationen, die für den Auftraggeber gespeichert werden, verantwortlich und des Weiteren laut § 7 Abs. 2 TMG auch nicht verpflichtet, die Inhalte des Auftraggebers zu überwachen und auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.
• Sollte die Website des Auftraggebers nicht erreichbar sein oder der Server abstürzen, so haftet die Agentur nur mit einer Minderung der Vergütung. Diese ergibt sich aus der Dauer der Nichterreichbarkeit, die prozentual auf den monatlichen Beitrag für das Hosting zu berechnen ist.
• Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Online-Aktivitäten, wie z.B. die Durchführung von Tätigkeiten in den Sozialen Medien oder die Errichtung von Internetseiten und IT-Systemen, findet nur statt, wenn die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit fester Bestandteil des Auftrags ist und vom Auftragnehmer ausdrücklich beauftragt wurde. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit einer solchen Überprüfung (Datenschutz, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht und weitere) hat er, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, die Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Ämter, Behörden, u. a.) zu marktüblichen Konditionen zu tragen. Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse des Auftraggebers hinsichtlich einer nicht konform durchgeführten Überprüfung.
• Die Agentur koordiniert im Rahmen der durchzuführenden Webhosting-, Internetseiten- und Online-Aktivitäten mögliche zur Projektabwicklung beauftragte Lieferanten und Dienstleister.

 

6. Dienstleister und Lieferanten bei Veranstaltungen

• Die Agentur wählt geeignete Lieferanten und Dienstleister zur Realisierung von Veranstaltungen aus. Die Freigabe zur Beauftragung der Dienstleister und Lieferanten wird durch die Annahme des Angebotes oder durch die Freigabe durch den Kunden erteilt. Die Agentur erstellt den Auftrag auf eigenen Namen und Rechnung, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Diese Fremdkosten werden dem Auftraggeber ab einer Höhe von 500,00 € brutto unmittelbar mit der in „5. Dienstleister und Lieferanten bei Veranstaltungen“ (Abs. 4) angegebenen Vergütung in Rechnung gestellt.
• Die Agentur kontrolliert die Abwicklung der Aufträge und Dienstleistungen und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Dienstleister und Lieferanten.
• Die Agentur koordiniert im Rahmen der durchzuführenden Veranstaltung die beauftragten Lieferanten und Dienstleister.
• Die Agentur erhält für die Erstellung und Überwachung der Aufträge das vereinbarte Agenturhonorar. Sollte hierfür kein Honorar vereinbart worden sein, gilt ein Agenturhonorar i.H.v. 30 % auf den Nettowert der Rechnungen der Hersteller.

 

7. Haftung und Gewährleistung

• Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist ab Ablieferung auf 12 Monate begrenzt.
• Die Agentur sowie ihre Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen haften bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eintritt.
• Im Falle einer aus leichter Fahrlässigkeit entstandenen Haftung wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, aber auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf Schäden begrenzt, die typisch bzw. vorhersehbar sind.
• Die verkürzte Gewährleistungspflicht sowie die in „6.“ genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Rechtsmängel sowie für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
• Der Auftraggeber kann Schadensersatz infolge einer Anfechtung wegen unverschuldeter Irrtümer, Druckfehlern oder Übermittlungsfehlern, die die Agentur zur Anfechtung berechtigen, nicht geltend machen.

 

8. Abnahmen

• Eine Abnahme seitens des Auftraggebers gilt grundsätzlich als erfolgt, wenn dieser die von der Agentur erstellten Werke nutzt oder die Leistung der Agentur vergütet hat. Schuldet die Agentur dem Auftraggeber einen bestimmten Arbeitserfolg, bspw. ein individualisierbares Werk (einen Entwurf), so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt immer als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zehn Tagen ab Lieferung erklärt oder verweigert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsergebnis der Agentur im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht. Sofern wesentliche Abweichungen bestehen, wird die Agentur diese in einer angemessenen Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Für diese Abnahme gilt ebenfalls Punk „7.“.

 

9. Zahlungsbedingungen

• Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung des Auftraggebers innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.
• Leistungen der Agentur werden unmittelbar nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt.
• Die Agentur behält sich vor, bei großen Aufträgen, die die Liquidität der Agentur aufgrund Vorauszahlungen durch die Agentur einschränken könnten, Abschlagsrechnungen zu stellen.
• Alle genannten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gebühren, Zölle, sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber (wie in Punkt „3.“ Abs. 10, 11 genannt). Diese trägt der Auftraggeber auch dann, wenn sie nachberechnet werden.
• Gegen Vergütungsforderungen der Agentur darf der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

10. Aufwendungen

• Kosten für Porto, Telefon, Fax und E-Mail-Verkehr, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite entstehen, hat jede Partei selbst zu tragen. Dies gilt nicht für Telefonmarketing oder Versandaufträge (auch E-Mail), die unmittelbar in der Leistungsbeschreibung der Agentur enthalten sind.
• Reisekosten werden dem Auftraggeber, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten, nach Fremdkosten zzgl. 15 %, berechnet. Ein etwaiger Stundenaufwand für Reisen wird nicht separat berechnet, ist jedoch Teil der Leistungsbeschreibung.
• Reisekosten mit dem eigenen PKW belaufen sich auf 0,50 €/km.
• Alle sonstigen Kosten, wie bspw. Kosten für Anwälte, Kurierdienstleistungen, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung, bzw. Koordination von Lieferanten und Dienstleistern (auch Werbemittelproduktionen), als auch Kosten für Drucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber berechnet.

 

11. Leistungsschutzrechte & Urheberrechtliche Nutzungsrechte

• Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln und Grafiken, sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt. Die Nutzungsrechte sind beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur erstellten Werbemittel und Grafiken ist zulässig, wenn dies mit der Agentur vereinbart oder hierfür von der Agentur die Zustimmung eingeholt wurde. Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zur Wirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
• Sind zur Erstellung oder Umsetzung der vom Auftraggeber geforderten Werbemittel/Grafiken/Leistungen Nutzungs- oder Verwertungsrechte (bspw. GEMA-Rechte, Fotorechte, Filmrechte, Urheberrechte) oder Zustimmungen Dritter (bspw. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur diese Rechte und Zustimmungen einholen und dem Auftraggeber weiterberechnen. Dies geschieht im zeitlich, räumlich und inhaltlich benötigten Umfang der vorgesehenen Werbemaßnahme/Veranstaltungs-Maßnahme, sofern in Textform nichts Abweichendes vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß der Paragrafen 32 und 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
• Die Agentur übernimmt keine Haftung, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel/Grafiken und realisierten Veranstaltungen keine Rechte Dritter bestehen.
• Die Agentur ist berechtigt, die von ihr entworfenen Grafiken und Werbemittel zeitlich uneingeschränkt zur Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen.
• Lehnt der Auftraggeber Entwürfe ab oder werden Entwürfe nicht genutzt, so bleiben die Nutzungsrechte hierfür bei der Agentur. Dies gilt insbesondere für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte (v. a. des Urheberrechts) sind.

 

12. Schlussbestimmungen

• Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Agentur ist Saarlouis.
• Unter Ausschluss des internationalen Privatrechts der Bundesrepublik Deutschland ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.